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§ 32 StVZO
Bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m - einschließlich schräggestellter Seitenwände (ohne Ladung).
Hallo Markus.
Die sehen schmuck aus. Ich finde sie allerdings etwas breit. Es sieht so aus, als ob sie ein ganzes Stück aus dem Rad heraus stehen. Ich würde sie vielleicht ein wenig einkürzen, so das sie mit der Außenkannte der Felge abschließen.
Ist sonst auch nicht Genehmigungsfähig.
Sven,
Vier Stück an einem Traktor, da bekommst aber keinen TÜV
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